NIS2-Registrierung beim BSI: Was Krankenhäuser, MVZ und Pflegeeinrichtungen tun müssen
Wer im Gesundheitswesen sich nach § 33 BSIG beim BSI registrieren muss, welche Fristen gelten, wie die Registrierung über „Mein Unternehmenskonto“ und das BSI-Portal abläuft, welche Angaben nötig sind und wer im Haus zuständig sein sollte.
Kurze Antwort
Krankenhäuser, MVZ und Pflegeeinrichtungen, die als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung gelten – in der Regel ab 50 Beschäftigten oder mit jeweils mehr als 10 Millionen Euro Umsatz und Bilanzsumme –, müssen sich nach § 33 BSIG beim BSI registrieren. Die Registrierung erfolgt in zwei Schritten: Zugang über „Mein Unternehmenskonto“ (MUK) mit ELSTER-Organisationszertifikat, dann Registrierung im BSI-Portal. Die Frist für bereits betroffene Einrichtungen endete am 6. März 2026; die Pflicht besteht weiter. Wer sich nicht registriert, riskiert ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro.
Stand: November 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Registrieren muss sich jede betroffene Einrichtung – bei Verbünden meist jede Gesellschaft einzeln.
- Die Frist beträgt drei Monate ab Betroffenheit; die Frist für bereits betroffene Einrichtungen ist abgelaufen.
- Für den Zugang braucht die Einrichtung eine deutsche Steuernummer und ein ELSTER-Organisationszertifikat.
- Wichtig sind eine Kontaktstelle mit Funktionspostfach, mehrere sachkundige Kontaktpersonen und die öffentlichen IP-Adressbereiche.
- Änderungen sind binnen zwei Wochen nachzumelden; der Portalzugang wird auch für Meldungen von Sicherheitsvorfällen gebraucht.
Wer muss sich registrieren?
Kurze Antwort
Alle wichtigen und besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 BSIG. Im Sektor Gesundheit entscheiden vor allem Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme.
| Einrichtung | Typische Einstufung | Registrierung |
|---|---|---|
| Krankenhaus ab 250 Beschäftigten oder mit mehr als 50 Mio. Euro Umsatz und 43 Mio. Euro Bilanzsumme | besonders wichtige Einrichtung | ja |
| Krankenhaus, MVZ oder Pflegeeinrichtung ab 50 Beschäftigten oder mit jeweils mehr als 10 Mio. Euro Umsatz und Bilanzsumme | wichtige Einrichtung | ja |
| Betreiber einer kritischen Anlage | besonders wichtige Einrichtung | ja; die Anlage selbst wird nach dem KRITIS-Dachgesetz registriert |
| Kleinere Einrichtungen unterhalb der Schwellen | nicht erfasst | nein (für Krankenhäuser gilt trotzdem § 391 SGB V) |
Für die Größe zählen die Regeln der EU-Empfehlung 2003/361/EG; Daten von Partner- und verbundenen Unternehmen werden grundsätzlich hinzugerechnet. Eine erste Einschätzung gibt der NIS2-Check, Hintergründe der Leitartikel KRITIS und NIS2 im Gesundheitswesen.
Welche Fristen gelten?
Kurze Antwort
Drei Monate ab Betroffenheit. Für Einrichtungen, die schon am 6. Dezember 2025 betroffen waren, endete die Frist am 6. März 2026; das BSI hat danach eine Nachfrist bis Ende Juli 2026 eingeräumt.
| Situation | Frist |
|---|---|
| Bereits beim Inkrafttreten (6. Dezember 2025) betroffen | 6. März 2026 – abgelaufen, sofort nachholen |
| Erstmals oder erneut betroffen, etwa durch Wachstum oder Fusion | drei Monate ab Betroffenheit |
| Änderung registrierter Angaben | unverzüglich, spätestens zwei Wochen |
Wie läuft die Registrierung ab?
Kurze Antwort
In zwei Schritten: Zuerst „Mein Unternehmenskonto“ bei ELSTER einrichten, dann im BSI-Portal die Einrichtung registrieren.
Schritt 1: „Mein Unternehmenskonto“ (MUK)
- Voraussetzung ist eine deutsche Steuernummer der Einrichtung.
- Über MUK wird ein ELSTER-Organisationszertifikat beantragt; für jede betroffene Einrichtung wird ein eigenes Profil benötigt.
- Name und Anschrift der Einrichtung kommen später aus dem Zertifikat und lassen sich im BSI-Portal nicht ändern – Fehler sind in „Mein ELSTER“ zu korrigieren.
Schritt 2: Registrierung im BSI-Portal
- Unter portal.bsi.bund.de mit MUK anmelden, Organisationszertifikat hochladen, Datenweitergabe bestätigen.
- Im NIS-2-Bereich „Zur NIS-2-Registrierung“ wählen.
- Angeben, ob die Einrichtung als Betreiber einer kritischen Anlage registriert ist (dann mit Institutions-ID).
- NIS-2-Einstufung wählen: wichtige oder besonders wichtige Einrichtung.
- Sektor (Gesundheit), Branche, Einrichtungsart, EU-Mitgliedstaaten und alle zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder angeben.
- NIS-2-Kontaktstelle benennen – am besten mit Funktionspostfach statt persönlicher Adresse.
- Eine oder mehrere Kontaktpersonen benennen, die zu NIS2 und BSI-Gesetz auskunftsfähig sind, mit ihrer Rolle.
- Alle öffentlichen statischen IP-Adressbereiche in CIDR-Notation angeben (IPv4 und IPv6).
- „Registrierung abschließen“.
Welche Angaben verlangt § 33 BSIG?
| Angabe | Hinweis für Krankenhäuser |
|---|---|
| Name, Rechtsform, Handelsregisternummer | aus dem ELSTER-Organisationszertifikat |
| Anschrift und aktuelle Kontaktdaten mit E-Mail, Telefon und öffentlichen IP-Adressbereichen | IP-Bereiche mit der IT und gegebenenfalls dem Provider abstimmen |
| Sektor und Branche | Gesundheit; bei weiteren Tätigkeiten, etwa Labor oder Apotheke, zusätzliche Einrichtungsarten |
| EU-Mitgliedstaaten, in denen Dienste erbracht werden | meist nur Deutschland |
| Zuständige Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder | nicht nur für IT-Sicherheit, sondern für die Tätigkeit insgesamt |
Wer sollte im Haus zuständig sein?
Kurze Antwort
Die Geschäftsleitung verantwortet die Registrierung; vorbereiten sollten sie der Informationssicherheitsbeauftragte, die IT und die Verwaltung gemeinsam.
- Geschäftsleitung: entscheidet über die Einstufung und trägt die Verantwortung.
- Informationssicherheitsbeauftragter: häufig die NIS2-Kontaktperson – siehe Informationssicherheitsbeauftragter im Krankenhaus.
- IT: öffentliche IP-Adressbereiche, Funktionspostfach, technische Erreichbarkeit.
- Finanz- und Rechtsabteilung: Steuernummer, ELSTER-Zertifikat, Konzernstruktur, Aufsichtsbehörden.
Der Portalzugang wird auch für Meldungen erheblicher Sicherheitsvorfälle gebraucht. Mindestens zwei Personen sollten ihn nutzen können – auch nachts und am Wochenende. Wie die Meldung abläuft, erklärt der Artikel NIS2-Meldepflicht im Krankenhaus.
Checkliste
- Einstufung nach § 28 BSIG dokumentiert, einschließlich verbundener Unternehmen
- Steuernummer und ELSTER-Organisationszertifikat für jede betroffene Einrichtung vorhanden
- Funktionspostfach für die NIS-2-Kontaktstelle eingerichtet
- Mindestens zwei sachkundige Kontaktpersonen benannt und informiert
- Öffentliche IP-Adressbereiche vollständig erfasst
- Zuständige Aufsichtsbehörden ermittelt
- Registrierung abgeschlossen und Bestätigung abgelegt
- Prozess für Änderungen binnen zwei Wochen festgelegt
- Portalzugang für Vorfallmeldungen getestet
Fazit
Die NIS2-Registrierung ist schnell erledigt, wenn Steuernummer, ELSTER-Zertifikat, Kontaktdaten und IP-Adressbereiche bereitliegen – und sie ist die Voraussetzung, um im Ernstfall Sicherheitsvorfälle über das BSI-Portal zu melden. Wer die Frist verpasst hat, sollte die Registrierung jetzt nachholen und dabei gleich die Zuständigkeiten für Änderungen und Meldungen klären.
Bei Einstufung, Registrierung und den nächsten Schritten unterstützt Sie unsere NIS2-Beratung für Krankenhäuser.
Hinweis: Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung.
Quellen
- § 33 BSIG – Registrierungspflicht. Bundesministerium der Justiz.
- § 28 BSIG – Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen. Bundesministerium der Justiz.
- § 65 BSIG – Bußgeldvorschriften. Bundesministerium der Justiz.
- Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Registrierung im BSI-Portal. BSI.
- NIS-2-regulierte Unternehmen. BSI.
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