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NIS2-Check für Gesundheitseinrichtungen
Fällt Ihre Einrichtung unter NIS2? Beantworten Sie fünf Fragen und erfahren Sie sofort, wie Sie voraussichtlich eingestuft werden und welche Pflichten gelten.
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Orientierung auf Grundlage Ihrer Angaben, keine Rechtsberatung.
So wird eingestuft
Einrichtungen des Sektors Gesundheit werden nach § 28 BSI-Gesetz anhand ihrer Größe eingestuft. Betreiber kritischer Anlagen sind unabhängig von der Größe immer besonders wichtige Einrichtungen.
| Kategorie | Kriterien |
|---|---|
| Besonders wichtige Einrichtung | Betreiber einer kritischen Anlage, oder mindestens 250 Beschäftigte, oder mehr als 50 Mio. € Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. € Bilanzsumme |
| Wichtige Einrichtung | Mindestens 50 Beschäftigte, oder mehr als 10 Mio. € Jahresumsatz und mehr als 10 Mio. € Bilanzsumme |
| Nicht erfasst | Kleinere Einrichtungen unterhalb dieser Schwellen; für Krankenhäuser gilt trotzdem § 391 SGB V |
Welche Pflichten gelten?
Seit dem 6. Dezember 2025 gelten für wichtige und besonders wichtige Einrichtungen diese Kernpflichten:
- § 33
Registrierung beim BSI
Betroffene Einrichtungen müssen sich beim BSI registrieren und ihre Kontaktdaten aktuell halten.
- § 30
Risikomanagement
Geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, unter anderem Risikoanalyse, Vorfallbewältigung, Backup und Krisenmanagement, Sicherheit der Lieferkette, Zugriffskontrolle, Mehr-Faktor-Authentifizierung und Schulungen.
- § 32
Meldepflichten
Erhebliche Sicherheitsvorfälle melden: frühe Erstmeldung nach 24 Stunden, Meldung mit Bewertung nach 72 Stunden, Abschlussmeldung nach einem Monat.
- § 38
Verantwortung der Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung muss die Maßnahmen umsetzen und überwachen, haftet bei schuldhaften Verstößen und muss regelmäßig an Schulungen teilnehmen.
Ausführlich: KRITIS und NIS2 im Gesundheitswesen NIS2 im Glossar
Häufige Fragen zu NIS2 im Gesundheitswesen
Fallen Arztpraxen und MVZ unter NIS2?
Arztpraxen und MVZ sind Gesundheitsdienstleister im Sinne der NIS-2-Richtlinie. Sie fallen unter NIS2, wenn sie mindestens 50 Beschäftigte haben oder Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme jeweils mehr als 10 Millionen Euro betragen. Die meisten Einzelpraxen liegen darunter, größere MVZ und Praxisverbünde können betroffen sein.
Sind Pflegeeinrichtungen von NIS2 betroffen?
Das ist nicht abschließend geklärt. Die NIS-2-Richtlinie verweist für den Sektor Gesundheit auf Gesundheitsdienstleister im Sinne der EU-Patientenrechterichtlinie, und deren Anwendungsbereich nimmt die Langzeitpflege aus. Pflegeeinrichtungen sollten ihre Betroffenheit deshalb im Einzelfall prüfen, etwa mit der Betroffenheitsprüfung des BSI.
Was gilt für Krankenhäuser unterhalb der NIS2-Schwellen?
Für alle Krankenhäuser, die nicht als Betreiber kritischer Anlagen ohnehin Pflichten nach dem BSI-Gesetz haben, gilt § 391 SGB V: Sie müssen angemessene Vorkehrungen für die IT-Sicherheit nach dem Stand der Technik treffen und ihre Beschäftigten sensibilisieren. Der B3S Krankenhaus ist ein anerkannter Weg, diese Pflicht zu erfüllen.
Wie werden Beschäftigte, Umsatz und Bilanzsumme gezählt?
Maßgeblich sind die Beschäftigtenzahl, der Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme nach den Regeln der KMU-Empfehlung der EU. Bei Konzernen und Klinikverbünden können Daten verbundener Unternehmen eine Rolle spielen. In Zweifelsfällen sollte die Einstufung juristisch geprüft werden.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Das BSI-Gesetz sieht für besonders wichtige Einrichtungen Bußgelder bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, für wichtige Einrichtungen bis zu 7 Millionen Euro oder 1,4 Prozent – jeweils der höhere Betrag.
Ersetzt der Check eine Rechtsberatung?
Nein. Der Check gibt eine erste Orientierung auf Grundlage Ihrer Angaben. Die verbindliche Einstufung hängt vom Einzelfall ab und sollte dokumentiert und bei Unklarheiten juristisch geprüft werden.
Quellen und Hinweis
- BSI-Gesetz (BSIG) in der Fassung des NIS2-Umsetzungsgesetzes, §§ 28, 30, 32, 33, 38
- § 391 SGB V – IT-Sicherheit in Krankenhäusern
- Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2-Richtlinie)
- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik – mit eigener Betroffenheitsprüfung und Registrierung
Stand: Oktober 2026. Der Check ersetzt keine Rechtsberatung.
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