§ 393 SGB V: Cloud im Gesundheitswesen – Regeln, C5-Testat und Praxis
Unter welchen Bedingungen Krankenhäuser, Arztpraxen, Krankenkassen und ihre Dienstleister Gesundheitsdaten in der Cloud verarbeiten dürfen, was hinter dem C5-Testat steckt und wie Sie einen Cloud-Dienst sicher auswählen.
Kurze Antwort
Ja, die Gesundheitsbranche darf Cloud-Dienste nutzen – auch für Gesundheits- und Sozialdaten. § 393 SGB V erlaubt das Krankenhäusern, Arztpraxen und anderen Leistungserbringern sowie Kranken- und Pflegekassen, wenn vier Bedingungen erfüllt sind: Verarbeitung in Deutschland, der EU oder einem gleichgestellten Staat, eine Niederlassung des Anbieters im Inland, angemessene Sicherheitsmaßnahmen und ein aktuelles C5-Testat, seit Juli 2025 grundsätzlich vom Typ 2.
Stand: November 2026
Das Wichtigste in Kürze
- § 393 SGB V gilt seit dem Digital-Gesetz von 2024 und regelt den Cloud-Einsatz für Leistungserbringer, Kranken- und Pflegekassen und deren Auftragsverarbeiter.
- Der Kriterienkatalog C5 des BSI ist der zentrale Nachweis. Ein Wirtschaftsprüfer testiert ihn, nicht das BSI.
- Das Testat gilt nur für die geprüften Cloud-Dienste. Kunden müssen prüfen, ob ihr Dienst abgedeckt ist, und die im Bericht genannten Kundenkriterien selbst umsetzen.
- Datenschutz (DSGVO, SGB X, BDSG) und die Schweigepflicht nach § 203 StGB gelten zusätzlich.
- Seit Ende März 2026 gibt es die neue Fassung C5:2026; viele Testate beziehen sich noch auf C5:2020.
Was regelt § 393 SGB V?
Kurze Antwort
Die Vorschrift erlaubt Leistungserbringern sowie Kranken- und Pflegekassen ausdrücklich, Sozial- und Gesundheitsdaten mit Cloud-Diensten zu verarbeiten, und legt die Bedingungen dafür fest.
Die Überschrift lautet „Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen“. Die Bedingungen im Überblick:
| Bedingung | Inhalt | Absatz |
|---|---|---|
| Wer darf | Leistungserbringer nach dem Vierten Kapitel SGB V, Kranken- und Pflegekassen sowie ihre Auftragsverarbeiter | Abs. 1 |
| Ort der Verarbeitung | Inland, EU-Mitgliedstaat, ein nach § 35 Abs. 7 SGB I gleichgestellter Staat oder ein Drittstaat mit Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO | Abs. 2 |
| Niederlassung | Die datenverarbeitende Stelle muss eine Niederlassung in Deutschland haben | Abs. 2 |
| Sicherheitsmaßnahmen | Angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik | Abs. 3 Nr. 1 |
| C5-Testat | Aktuelles Testat zu den C5-Basiskriterien für die eingesetzten Cloud-Systeme und die Technik | Abs. 3 Nr. 2 |
| Kundenkriterien | Die im Prüfbericht genannten „korrespondierenden Kriterien für Kunden“ sind umgesetzt | Abs. 3 Nr. 3 |
| Typ des Testats | Bis 30. Juni 2025 genügte Typ 1, seit 1. Juli 2025 ist Typ 2 nötig; neue Systeme haben 18 Monate Übergangszeit mit Typ 1 | Abs. 4 |
| Gleichwertige Standards | Statt C5 auch ein Testat oder Zertifikat mit vergleichbarem oder höherem Sicherheitsniveau; welche Standards das sind, kann das BMG per Verordnung festlegen | Abs. 4 |
Was als „angemessen“ gilt, regelt Absatz 5 je nach Einrichtung: In Arzt- und Zahnarztpraxen sind es die Anforderungen nach § 390 SGB V, in zugelassenen Krankenhäusern die nach § 391 SGB V und bei Krankenkassen der branchenspezifische Sicherheitsstandard B3S-GKV/PV. In allen anderen Fällen müssen die Maßnahmen gleichwertig zu § 391 sein (Abs. 6). Datenschutzrecht nach SGB X und BDSG bleibt unberührt (Abs. 8).
Was ist ein C5-Testat?
Kurze Antwort
Der Nachweis, dass ein Cloud-Dienst die Mindestanforderungen des BSI-Kriterienkatalogs C5 an Informationssicherheit erfüllt – geprüft und bestätigt von einem Wirtschaftsprüfer.
Der Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue (C5) des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik beschreibt Mindestanforderungen an sichere Cloud-Dienste. Er wurde 2016 erstmals veröffentlicht; seit Ende März 2026 liegt die überarbeitete Fassung C5:2026 vor, die auf C5:2020 aufbaut und unter anderem die NIS2-Richtlinie, ISO/IEC 27001:2022 und das europäische Cloud-Zertifizierungsschema berücksichtigt.
| Merkmal | C5-Testat |
|---|---|
| Wer prüft? | Ein vom Cloud-Anbieter beauftragter Wirtschaftsprüfer; das BSI prüft nicht und wertet keine Berichte aus |
| Was wird geprüft? | Ein oder mehrere bestimmte Cloud-Dienste, nie der Anbieter insgesamt |
| Typ 1 | Sind die Maßnahmen so gestaltet, dass die Kriterien erfüllt werden? |
| Typ 2 | Waren die Maßnahmen im Berichtszeitraum auch wirksam? |
| Gültigkeit | Bezieht sich auf einen abgeschlossenen Zeitraum; Prüfungen werden in der Regel jährlich wiederholt |
| Ergebnis | Uneingeschränktes oder eingeschränktes Testat; der Bericht nennt Abweichungen |
Wichtig für Kunden: Ein vorhandenes Testat allein reicht nicht. Das BSI weist darauf hin, dass auch ein uneingeschränktes Testat Abweichungen enthalten kann und Kunden den Bericht selbst auswerten müssen. Testierte Cloud-Systeme können auf Antrag des Anbieters zudem auf der Plattform des Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen veröffentlicht werden (§ 393 Abs. 7).
Wo nutzt das Gesundheitswesen die Cloud heute?
Kurze Antwort
Vor allem für Büro- und Zusammenarbeitswerkzeuge, Verwaltungs- und Personalsoftware, Praxissoftware, Datenplattformen und KI-Dienste – und mit der elektronischen Patientenakte auch in der Versorgung.
| Bereich | Typische Cloud-Nutzung | Hinweis |
|---|---|---|
| Zusammenarbeit | E-Mail, Teams, Dokumente, Microsoft 365 | Gesundheitsdaten nur nach Prüfung von § 393, Datenschutz und Schweigepflicht |
| Verwaltung | Dienstplan, Personal, Einkauf, Finanzen als Software-as-a-Service | Häufig ohne Patientendaten, dann einfacher |
| Praxen und MVZ | Praxisverwaltung, Terminbuchung, Videosprechstunde | Anbieter müssen die Bedingungen des § 393 erfüllen |
| Telematikinfrastruktur | Elektronische Patientenakte in zentralen Aktensystemen; Anbindung über TI-Gateways statt Konnektor vor Ort | Betrieb durch zugelassene Dienstleister |
| Daten und Analysen | Power BI, Microsoft Fabric, Data Lakehouse | Für Auswertungen reichen oft pseudonymisierte Daten |
| KI | Sprachmodelle, Assistenten, Spracherkennung | Siehe ChatGPT im Krankenhaus |
Wie eine Datenplattform in der Cloud aussieht, zeigen die Artikel Microsoft Fabric im Krankenhaus und Was ist ein Lakehouse?.
Was bremst den Cloud-Einsatz?
Kurze Antwort
Rechtliche Unsicherheit, die Schweigepflicht, Anforderungen an Verfügbarkeit unter NIS2 und KRITIS, Medizintechnik vor Ort, lange Verträge mit Herstellern und die Netzanbindung.
- Schweigepflicht: Nach § 203 StGB dürfen Ärztinnen, Ärzte und ihre Einrichtungen Patientengeheimnisse Dienstleistern nur offenbaren, soweit dies für deren Tätigkeit erforderlich ist, und müssen sie zur Geheimhaltung verpflichten.
- Datenschutz: Gesundheitsdaten sind nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt; nötig sind Rechtsgrundlage, Auftragsverarbeitungsvertrag und eine Prüfung von Drittlandzugriffen.
- Verfügbarkeit: Unter NIS2 und für kritische Infrastrukturen muss die Versorgung auch bei Störungen weiterlaufen. Notfallpläne für den Ausfall eines Cloud-Dienstes gehören dazu; siehe KRITIS und NIS2 im Gesundheitswesen.
- Medizintechnik und KIS: Viele Systeme laufen eng gekoppelt vor Ort und mit langen Herstellerverträgen.
- Netzanbindung: Ohne redundante Leitungen wird die Cloud zum Risiko für den Betrieb.
Wie wählen Sie einen Cloud-Dienst richtig aus?
Kurze Antwort
Testat, Ort und Niederlassung prüfen, den C5-Bericht selbst auswerten, Kundenkriterien umsetzen und Verträge, Verschlüsselung und Ausstieg regeln.
- Daten einordnen: Verarbeitet der Dienst Gesundheits- oder Sozialdaten? Nur dann greift § 393 vollständig, Datenschutz gilt immer.
- Ort und Niederlassung: Wo werden Daten verarbeitet, auch bei Support und Wartung? Hat der Anbieter eine Niederlassung in Deutschland?
- C5-Bericht anfordern: Liegt ein aktuelles Typ-2-Testat vor? Deckt es genau den genutzten Dienst ab? Ist es eingeschränkt, und welche Abweichungen nennt es?
- Kundenkriterien umsetzen: Der Bericht nennt, was der Kunde selbst tun muss, etwa Rechte vergeben oder Protokolle auswerten. Ohne Umsetzung ist die Verarbeitung nach § 393 Abs. 3 Nr. 3 nicht zulässig.
- Verträge: Auftragsverarbeitung, Geheimhaltungsverpflichtung nach § 203 StGB, Unterauftragnehmer, Meldewege bei Sicherheitsvorfällen.
- Technik: Verschlüsselung, Schlüsselverwaltung, Mehr-Faktor-Anmeldung und bedingter Zugriff; mehr dazu bei Zero Trust in Microsoft 365.
- Ausstieg und Notfall: Datenrückgabe, Exportformate und ein Notfallplan für den Ausfall des Dienstes.
- Jährlich wiederholen: Den neuen C5-Bericht anfordern und erneut bewerten.
Was gilt für Krankenhaus, Praxis, Pflege und Krankenkasse?
| Einrichtung | Maßstab für die Sicherheitsmaßnahmen | Typische Cloud-Themen |
|---|---|---|
| Krankenhaus | § 391 SGB V; für KRITIS-Häuser zusätzlich BSI-Gesetz und B3S | Microsoft 365, Datenplattformen, KI, Verwaltungssoftware |
| Arzt- und Zahnarztpraxis, MVZ | § 390 SGB V (IT-Sicherheitsrichtlinie) | Praxissoftware aus der Cloud, Terminbuchung, Videosprechstunde |
| Pflegeeinrichtung | Gleichwertig zu § 391, soweit Leistungserbringer nach SGB V | Pflegedokumentation, Dienstplanung, Verwaltung |
| Kranken- und Pflegekasse | B3S-GKV/PV | Analysen, Kundenservice, Zusammenarbeit |
Fazit
Die Cloud ist im Gesundheitswesen erlaubt und für viele Aufgaben längst Alltag – aber nicht beliebig. § 393 SGB V setzt klare Bedingungen, und das C5-Testat ist der wichtigste Nachweis. Entscheidend ist, den Prüfbericht wirklich auszuwerten, die eigenen Kundenpflichten umzusetzen und den Ausfall des Dienstes mitzuplanen. Bei Architektur, Datenplattform und Umsetzung unterstützt unsere Beratung Integration & Automatisierung, bei Sicherheit und NIS2 die Cybersecurity-Beratung.
Quellen
- § 393 SGB V – Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen. Bundesministerium der Justiz.
- § 390 SGB V – IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung. Bundesministerium der Justiz.
- § 391 SGB V – IT-Sicherheit in Krankenhäusern. Bundesministerium der Justiz.
- Kriterienkatalog C5. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
- C5:2026. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
- C5 – FAQ. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
- § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen. Bundesministerium der Justiz.
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO). Art. 9, 28 und 45.
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