Krankenhausreform: Leistungsgruppen mit Daten planen

Was die Krankenhausreform nach dem Anpassungsgesetz von 2026 für die Leistungsplanung bedeutet, welche Daten ein Krankenhaus für Leistungsgruppen, Qualitätskriterien und Vorhaltebudget braucht und wie Szenarien je Standort mit Power BI entstehen.

Foto: Katharina DeinhardBeraterin, Trainerin und Autorin

Veröffentlicht am 11 Min. Lesezeit

Kurze Antwort

Mit der Krankenhausreform entscheidet die Zuweisung von Leistungsgruppen je Standort darüber, welche Leistungen ein Krankenhaus künftig erbringen und abrechnen darf und wie hoch sein Vorhaltebudget ausfällt. Wer die Reform aktiv mitgestalten will, braucht eine belastbare Datengrundlage: Falldaten nach § 21 KHEntgG, gruppiert nach Leistungsgruppen, dazu Personal, Ausstattung und Kooperationen. Daraus entstehen Szenarien je Standort, die Geschäftsführung, Medizincontrolling und Träger für Gespräche mit dem Land nutzen können.

Stand: November 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) gilt seit dem 12. Dezember 2024, das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) seit dem 15. April 2026.
  • Für jede Leistungsgruppe gelten Qualitätskriterien nach § 135e SGB V; die Länder weisen Leistungsgruppen je Standort per Bescheid zu (§ 6a KHG).
  • Das Vorhaltebudget gilt ab dem 1. Januar 2028, mit Konvergenz in den Jahren 2028 und 2029 (§ 6b KHEntgG).
  • Mindestvorhaltezahlen je Leistungsgruppe legt das Bundesgesundheitsministerium per Rechtsverordnung fest (§ 135f SGB V).
  • Die Falldaten nach § 21 KHEntgG enthalten bereits die Leistungsgruppe je Fall; für die Zuordnung sind zertifizierte Grouper vorgeschrieben.
  • Szenarioanalysen je Standort verbinden Fallzahlen, Personal und Ausstattung und machen Entscheidungen nachvollziehbar.

Was regeln KHVVG und KHAG für die Leistungsplanung?

Kurze Antwort

Das KHVVG hat Leistungsgruppen mit Qualitätskriterien, eine Vorhaltevergütung und Mindestvorhaltezahlen eingeführt. Das KHAG hat 2026 Fristen verschoben, Ausnahmen und Kooperationen erweitert und den Katalog der Leistungsgruppen überarbeitet.

Die Reform verändert zwei Dinge gleichzeitig: die Krankenhausplanung der Länder und die Finanzierung. Planung bedeutet künftig, dass ein Standort nicht mehr nur Fachabteilungen und Betten im Krankenhausplan hat, sondern konkrete Leistungsgruppen zugewiesen bekommt. Finanzierung bedeutet, dass ein Teil der Vergütung als Vorhaltebudget unabhängig von der einzelnen Fallzahl gezahlt wird. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt das Ziel so, dass rund 60 Prozent des Budgets unabhängig von der Fallzahl fließen und etwa 40 Prozent weiterhin über Behandlungsfälle erlöst werden.

Das KHAG wurde am 6. März 2026 vom Bundestag beschlossen, am 14. April 2026 verkündet und ist am 15. April 2026 in Kraft getreten. Nach Angaben des Ministeriums passt es unter anderem Fristen an, darunter die Einführung der Vorhaltevergütung, erweitert Ausnahme- und Kooperationsmöglichkeiten und überarbeitet Leistungsgruppen und Qualitätskriterien. Der Katalog umfasst nach dem KHAG 61 Leistungsgruppen.

Baustein Rechtsgrundlage Stand November 2026
Leistungsgruppen und Qualitätskriterien § 135e SGB V, Anlage 1 gilt; Weiterentwicklung über den Leistungsgruppen-Ausschuss
Zuweisung je Standort § 6a KHG durch die Länder per Bescheid; erste Meldung an das InEK bis 30. September 2027
Mindestvorhaltezahlen § 135f SGB V Rechtsverordnung erstmals bis 12. Dezember 2026 zu erlassen; Inkrafttreten frühestens ein Jahr nach Verkündung
Vorhaltebudget § 6b KHEntgG, § 37 KHG ab 1. Januar 2028; Konvergenz 2028 und 2029
Leistungsgruppe je Fall in den Leistungsdaten § 21 KHEntgG gilt; Zuordnung nur mit zertifizierter Software

Was sind Leistungsgruppen und welche Kriterien gelten?

Kurze Antwort

Leistungsgruppen fassen fachlich zusammengehörige Leistungen zusammen. Wer an einem Standort auch nur eine Leistung einer Gruppe erbringt, muss dort deren Qualitätskriterien erfüllen (§ 135e Abs. 2 SGB V).

Die Kriterien gliedern sich in vier Anforderungsbereiche: Erbringung verwandter Leistungsgruppen, sachliche Ausstattung, personelle Ausstattung und sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen. Für die Datenarbeit sind einige Details wichtig:

  • Fachärztliche Verfügbarkeit: Eine Fachärztin oder ein Facharzt zählt als Vollzeitäquivalent mit 38,5 Wochenstunden. Eine Person kann für bis zu drei zugewiesene Leistungsgruppen angerechnet werden. Das wirkt sich direkt darauf aus, wie viele Leistungsgruppen ein Standort mit seinem Personal tragen kann.
  • Verwandte Leistungsgruppen: Manche Leistungsgruppen setzen voraus, dass andere am Standort oder in Kooperation vorgehalten werden. Eine Entscheidung gegen eine Gruppe kann deshalb andere Gruppen gefährden.
  • Kooperationen: Kriterien können unter bestimmten Bedingungen in Kooperation erfüllt werden, etwa mit einem Partner im selben Gebäude oder höchstens 2.000 Meter Luftlinie entfernt. Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung.
  • Nachweis: Die Erfüllung wird in der Regel durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes nachgewiesen (§ 6a Abs. 2 KHG).

Wie weisen die Länder Leistungsgruppen zu?

Kurze Antwort

Die zuständige Landesbehörde weist Leistungsgruppen je Standort per Bescheid zu, wenn die Qualitätskriterien erfüllt sind. Einen Anspruch darauf gibt es nicht; bei mehreren geeigneten Krankenhäusern entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die Zuweisung kann mit einer Planfallzahl verbunden werden. Werden Kriterien später nicht mehr erfüllt oder ist das Gutachten des Medizinischen Dienstes zu alt, ist die Zuweisung aufzuheben. Ausnahmen sind möglich: Ist eine Leistungsgruppe für die flächendeckende Versorgung zwingend erforderlich und lassen sich die Kriterien auch über Kooperationen nicht erfüllen, kann das Land sie im Einvernehmen mit den Krankenkassen trotzdem zuweisen – grundsätzlich befristet auf drei Jahre, mit einer möglichen Verlängerung um bis zu drei Jahre (§ 6a Abs. 4 KHG).

Für die Fristen bedeutet das:

Termin Was geschieht Grundlage
bis 12. Dezember 2026 Rechtsverordnung zu Mindestvorhaltezahlen erstmals zu erlassen § 135f Abs. 4 SGB V
bis 31. Dezember 2026 Hinweise an Standorte mit geringem Versorgungsanteil § 135f Abs. 5 SGB V
bis 30. Juni jedes Jahres InEK meldet den Ländern, ob Standorte die Mindestvorhaltezahl erfüllen § 135f SGB V
bis 30. September 2027 Länder melden erstmals zugewiesene Leistungsgruppen und Planfallzahlen an das InEK § 6a Abs. 6 KHG, § 6b KHEntgG
bis 10. Dezember 2027 InEK teilt Vorhaltevolumina für 2028 mit § 37 Abs. 5 KHG
ab 1. Januar 2028 Vorhaltebudget je zugewiesener Leistungsgruppe § 6b KHEntgG

Wie weit die einzelnen Länder mit ihren Planungsverfahren sind, ist unterschiedlich. Krankenhäuser sollten den Zeitplan ihres Landes deshalb eng verfolgen.

Wie funktionieren Vorhaltevergütung und Mindestvorhaltezahlen?

Kurze Antwort

Das InEK ermittelt Vorhaltevolumina je Land und Leistungsgruppe und verteilt sie auf die Standorte. Ein Standort erhält ein Vorhaltebudget für eine Leistungsgruppe, wenn sie ihm zugewiesen ist und er die Mindestvorhaltezahl erreicht oder das Land die Gruppe als zwingend erforderlich festgestellt hat.

Für die Verteilung auf die Standorte zählt nach § 37 KHG die Fallzahl multipliziert mit dem Vorhalte-Casemixindex. Als Fallzahl dient die Planfallzahl oder die Vorjahresfallzahl. Für die Jahre 2026 bis 2029 legt das InEK die Leistungsdaten des Jahres 2024 zugrunde. Das heißt: Die Daten, die ein Krankenhaus für 2024 übermittelt hat, prägen die Verteilung über mehrere Jahre.

Mindestvorhaltezahlen beziehen sich auf die Fallzahl eines Standorts je Leistungsgruppe und Jahr, gemessen an den Daten des vorvergangenen Jahres. Das IQWiG erarbeitet dazu Empfehlungen und hat seine Methode veröffentlicht; das InEK bewertet die Auswirkungen auf Standorte und Fahrzeiten. Die Werte selbst legt das Ministerium per Rechtsverordnung fest. Bis feste Werte vorliegen, lohnt sich ein Blick auf die eigene Position im Landesvergleich: Standorte mit sehr kleinen Fallzahlen in einer Leistungsgruppe sollten früh prüfen, ob eine Konzentration oder Kooperation sinnvoll ist.

Welche Daten braucht ein Krankenhaus?

Kurze Antwort

Die wichtigste Quelle sind die Leistungsdaten nach § 21 KHEntgG. Sie werden ergänzt um Personal mit Qualifikationen, Ausstattung, Kooperationen und Erlösdaten.

Die Falldaten nach § 21 KHEntgG enthalten unter anderem Fachabteilungen, Haupt- und Nebendiagnosen, Prozeduren, Entgelte und die Leistungsgruppe je Behandlungsfall. Für die Zuordnung zu Leistungsgruppen gibt das InEK einen Leistungsgruppen-Grouper vor; Krankenhäuser müssen dafür ausschließlich zertifizierte Software verwenden (§ 21 Abs. 3c KHEntgG). Die Definitionen stellt das InEK in einem Definitionshandbuch je Jahr bereit.

Datenbereich Quelle im Haus Wofür
Fälle, Diagnosen, Prozeduren, Leistungsgruppe je Fall § 21-Datensatz, KIS, Grouper Fallzahlen je Leistungsgruppe und Standort, Vergleich mit Mindestvorhaltezahlen
Erlöse, Bewertungsrelationen, Casemix Abrechnung, Controlling Erlösanteile je Leistungsgruppe, Vorhalte-Casemixindex
Ärztliches und pflegerisches Personal in Vollkräften, Facharztqualifikationen Personalwirtschaft, Dienstplanung Prüfung der personellen Kriterien, Anrechnung auf bis zu drei Leistungsgruppen
Geräte, Räume, Intensivkapazität Medizintechnik, Bau und Technik Prüfung der sachlichen Kriterien
Kooperationsverträge mit Ort und Entfernung Geschäftsführung, Recht Kriterien, die in Kooperation erfüllt werden
Herkunft der Patientinnen und Patienten (Postleitzahl) § 21-Datensatz Einzugsgebiet, Bedeutung für die regionale Versorgung

Zwei Hinweise aus der Praxis: Erstens müssen die Daten konsistent sein. Wenn der Grouper eine andere Leistungsgruppe ausweist als die interne Planung, sollte das vor dem Gespräch mit dem Land geklärt sein. Zweitens sind die Personalmeldungen ohnehin Pflicht: Nach § 21 Abs. 7 KHEntgG melden Krankenhäuser Standort- und Personaldaten quartalsweise. Diese Meldungen und die interne Personalplanung sollten auf denselben Zahlen beruhen.

Wie entstehen Szenarioanalysen je Standort?

Kurze Antwort

Eine Szenarioanalyse rechnet für jeden Standort durch, welche Leistungsgruppen er behalten, abgeben oder neu aufbauen könnte und was das für Fallzahlen, Kriterien, Personal und Erlöse bedeutet. Sie macht Entscheidungen vergleichbar und nachvollziehbar.

Ein bewährter Aufbau umfasst drei bis vier Szenarien:

  1. Status quo: alle heutigen Leistungen, geprüft gegen die Kriterien. Wo fehlen Fachärztinnen, Geräte oder verwandte Leistungsgruppen?
  2. Konzentration im Verbund: Leistungsgruppen werden zwischen Standorten eines Trägers verlagert. Fallzahlen werden zusammengeführt, Personal neu zugeordnet.
  3. Kooperation: Kriterien werden mit einem Partner erfüllt. Welche Verträge sind nötig, welche Entfernungen gelten?
  4. Abgabe: Eine Leistungsgruppe wird nicht mehr beantragt. Welche Fälle wandern ab, welche verwandten Gruppen sind betroffen?

Für jedes Szenario werden dieselben Kennzahlen berechnet: Fälle je Leistungsgruppe, Abstand zur erwarteten Mindestvorhaltezahl, erfüllte und offene Kriterien, benötigte Vollkräfte und die Erlöswirkung. Weil Mindestvorhaltezahlen erst nach und nach festgelegt werden, empfiehlt es sich, mit Annahmen zu arbeiten und diese als Parameter sichtbar zu machen. So lässt sich das Szenario neu rechnen, sobald verbindliche Werte vorliegen.

Wichtig ist auch die Abgrenzung: Die Szenarioanalyse ersetzt weder die medizinische Bewertung noch die Abstimmung mit dem Land. Sie liefert die Zahlen, auf deren Grundlage Geschäftsführung, Chefärztinnen und Chefärzte und Pflegedirektion entscheiden.

Welche Werkzeuge eignen sich?

Kurze Antwort

Für Berichte und Szenarien eignet sich ein Business-Intelligence-Werkzeug wie Microsoft Power BI, das Daten aus KIS, § 21-Datensatz, Personalwirtschaft und Controlling zusammenführt. Entscheidend ist weniger das Werkzeug als ein sauberes Datenmodell.

Ein typisches Modell besteht aus einer Faktentabelle mit Fällen und Leistungsgruppen, Dimensionen für Standort, Fachabteilung, Zeit und Leistungsgruppe sowie Tabellen für Personal, Ausstattung und Kriterien. Szenarien lassen sich in Power BI über Parameter abbilden, etwa angenommene Mindestvorhaltezahlen oder die Verlagerung von Fällen zwischen Standorten. Wie ein solches Berichtswesen im Controlling aussieht, beschreibt der Artikel Krankenhaus-Controlling mit Power BI; die Rolle des Medizincontrollings erläutert der Beitrag Medizincontrolling im Krankenhaus.

Weil die Daten Gesundheitsdaten enthalten, gehört eine klare Berechtigungssteuerung dazu: Für die Planung genügen meist aggregierte Zahlen ohne Personenbezug. Unterstützung beim Aufbau von Datenmodell und Berichten bietet die Power-BI-Beratung.

Wie gehen Sie konkret vor?

Kurze Antwort

Beginnen Sie mit einer gruppierten Fallbasis, ergänzen Sie Personal und Ausstattung, prüfen Sie die Kriterien und rechnen Sie dann Szenarien. Planen Sie die Arbeit entlang der Fristen Ihres Landes.

  1. Datenbasis klären: § 21-Daten der letzten Jahre, insbesondere 2024, mit zertifiziertem Grouper nach Leistungsgruppen gruppieren.
  2. Kriterien abbilden: Anlage 1 zu § 135e SGB V je Leistungsgruppe in eine prüfbare Tabelle übertragen.
  3. Personal und Ausstattung ergänzen: Vollkräfte, Facharztqualifikationen, Geräte und Kooperationen je Standort erfassen.
  4. Lücken bewerten: Welche Kriterien fehlen, wie lassen sie sich schließen, was kostet das?
  5. Szenarien rechnen: Status quo, Konzentration, Kooperation, Abgabe – mit denselben Kennzahlen.
  6. Entscheiden und dokumentieren: Ergebnisse für Gremien, Träger und Gespräche mit dem Land aufbereiten.
  7. Fortschreiben: Neue Grouper-Versionen, Mindestvorhaltezahlen und Bescheide einarbeiten.

Bei Bedarf begleitet Sie die Datenanalyse-Beratung von DigitalHealthExperts beim Aufbau.

Welche Schulungen helfen bei der Umsetzung?

Kurze Antwort

Wer Leistungsgruppen-Analysen aufbaut, braucht Kenntnisse in Power BI, Datenmodellierung und Datenqualität. Passend sind Seminare vom Einstieg bis zur Zertifizierung.

Aufgabe Passendes Seminar Dauer
Berichte und Dashboards zu Fallzahlen und Leistungsgruppen erstellen (Controlling, Medizincontrolling) Power BI Grundlagen: Daten, Reports & Dashboards 2 Tage
Datenmodell und Szenarien mit DAX aufbauen Power BI Advanced: Datenmodellierung, DAX & Performance, kompakt DAX – Fast Track 2 Tage
Analyselösungen professionell betreiben, mit Zertifizierung PL-300 Power BI Data Analyst 3 Tage
Daten aus KIS, Personalwirtschaft und Controlling konsistent halten Datenqualität und Datenqualitäts-Management 1 Tag
Verantwortlichkeiten und Regeln für Kennzahlen festlegen Data Governance Workshop 1 Tag

Alle Seminare sind auch als Firmenschulung möglich. Weitere Angebote finden Sie unter Data Science & Analytics.

Fazit

Die Krankenhausreform verschiebt die Leistungsplanung von Fachabteilungen und Betten hin zu Leistungsgruppen mit überprüfbaren Kriterien. Mit dem KHAG haben Krankenhäuser mehr Zeit bekommen, doch die Weichen werden jetzt gestellt: Die Länder weisen Leistungsgruppen zu, Mindestvorhaltezahlen werden festgelegt, und die Leistungsdaten von 2024 prägen das Vorhaltebudget über mehrere Jahre. Wer seine Fall-, Personal- und Ausstattungsdaten zusammenführt und Szenarien je Standort rechnet, kann in den Gesprächen mit Land und Krankenkassen mit eigenen Zahlen argumentieren.

Hinweis: Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen

  1. Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG). Bundesministerium für Gesundheit.
  2. Krankenhausreform. Bundesministerium für Gesundheit.
  3. § 135e SGB V – Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung. Bundesministerium der Justiz.
  4. § 135f SGB V – Mindestvorhaltezahlen. Bundesministerium der Justiz.
  5. § 6a KHG – Zuweisung von Leistungsgruppen. Bundesministerium der Justiz.
  6. § 37 KHG – Ermittlung der Vorhaltevolumina. Bundesministerium der Justiz.
  7. § 6b KHEntgG – Vorhaltebudget. Bundesministerium der Justiz.
  8. § 21 KHEntgG – Übermittlung und Nutzung von Daten. Bundesministerium der Justiz.
  9. Leistungsgruppen-Grouper gemäß KHTG. Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK).
  10. Methoden zur Ableitung der Empfehlung von Mindestvorhaltezahlen. Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG).

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Häufige Fragen

Was sind Leistungsgruppen in der Krankenhausreform?

Leistungsgruppen fassen Krankenhausleistungen zu fachlich abgegrenzten Gruppen zusammen, etwa Endoprothetik Knie oder Stroke Unit. Für jede Leistungsgruppe gelten Qualitätskriterien zu verwandten Leistungsgruppen, sachlicher und personeller Ausstattung sowie sonstigen Struktur- und Prozessvoraussetzungen (§ 135e SGB V). Die Länder weisen die Leistungsgruppen je Standort per Bescheid zu.

Was hat das Krankenhausreformanpassungsgesetz geändert?

Das KHAG ist am 15. April 2026 in Kraft getreten. Es hat unter anderem Fristen verschoben, darunter die Einführung der Vorhaltevergütung um ein Jahr, Ausnahmen und Kooperationsmöglichkeiten erweitert und den Katalog der Leistungsgruppen überarbeitet. Das Vorhaltebudget gilt nun ab dem 1. Januar 2028.

Ab wann gilt die Vorhaltevergütung?

Der Anspruch auf ein Vorhaltebudget besteht nach § 6b KHEntgG ab dem 1. Januar 2028. Für 2028 und 2029 gibt es eine Konvergenzphase, in der die Unterschiede zum bisherigen Erlös schrittweise angeglichen werden. Das InEK teilt die Vorhaltevolumina erstmals bis zum 10. Dezember 2027 mit.

Was sind Mindestvorhaltezahlen?

Eine Mindestvorhaltezahl ist eine Mindestzahl an Behandlungsfällen, die ein Standort je Leistungsgruppe und Jahr erreichen muss (§ 135f SGB V). Maßgeblich sind die Daten des vorvergangenen Jahres. Die Werte legt das Bundesgesundheitsministerium per Rechtsverordnung auf Grundlage von Empfehlungen des IQWiG und Auswertungen des InEK fest.

Welche Daten braucht ein Krankenhaus für die Leistungsgruppenplanung?

Die Basis sind die Falldaten nach § 21 KHEntgG mit Diagnosen, Prozeduren, Fachabteilungen und Standort, gruppiert mit einem zertifizierten Leistungsgruppen-Grouper. Hinzu kommen Personaldaten in Vollkräften und Qualifikationen, Angaben zur Ausstattung und bestehende Kooperationen. Erst zusammen zeigen sie, welche Kriterien ein Standort erfüllt.

Kann ein Krankenhaus Leistungsgruppen ohne erfüllte Qualitätskriterien erhalten?

Ja, in Ausnahmefällen. Die Landesbehörde kann Leistungsgruppen im Einvernehmen mit den Krankenkassen zuweisen, wenn sie für die flächendeckende Versorgung zwingend erforderlich sind und die Kriterien auch über Kooperationen nicht erfüllbar sind. Solche Zuweisungen sind grundsätzlich auf drei Jahre befristet (§ 6a Abs. 4 KHG).

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